Entscheidung des EuGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14. Juni 2017 entschieden, dass die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen keine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung darstellt.
Bisherige Verwaltungspraxis der BaFin
Diese Entscheidung des EuGH steht konträr zu der bisherigen Verwaltungspraxis der BaFin, die in der Vergangenheit auch die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen als erlaubnispflichtige Anlagevermittlung betrachtet hat. Die BaFin argumentierte, dass die Vermittlung eines Vermögensverwaltungsvertrages der Vermittlung von Finanzinstrumenten gleichstehe, da mit dem Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages die Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Erwerbs von Finanzinstrumenten auf den Verwalter übergehe und damit kein wesentlicher Unterschied zur Vermittlung eines Finanzinstruments bestehe.
Konsequenzen der Entscheidung
Für zahlreiche Vermögensverwalter, die bei der Zuführung von Kunden mit Dritten zusammenarbeiten, hat das Urteil des EuGH große Bedeutung. Es erweitert die Gestaltungsspielräume bei der Anbindung von Kundenzuführern in der Vermögensverwaltung erheblich.
Weitere Erläuterungen finden sich auch unter https://lesen.lexisnexis.at/news/eugh-vermittlung-eines-portfolioverwaltungsvertrags/zfv/aktuelles/2017/26/lnat_news_023776.html