In der Vergangenheit unterlagen nach § 44 KAGB registrierte AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften in der Regel keiner Prüfungspflicht. Dies hat sich nun geändert.

Von der Fachöffentlichkeit zunächst kaum wahrgenommen, führt der neu in das KAGB eingeführte § 45a KAGB nun eine Prüfungspflicht für alle registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften ein, unabhängig von ihrer Größenklasse und Rechtsform.

Geprüft werden muss dabei u.a. die handelsrechtliche Rechnungslegung ebenso wie die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz, u.a. auch die ordnungsgemäße Bestellung eines Geldwäschebeauftragten. Die Prüfungspflicht gilt erstmals für das Geschäftsjahr 2021. Der Abschlussprüfer ist nach den gesetzlichen Vorgaben vor Ablauf des Geschäftsjahrs zu wählen und dann unverzüglich zu beauftragen. Die erfolgte Bestellung des Abschlussprüfers muss die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der BaFin unverzüglich anzeigen.

Die Prüfung muss innerhalb von 9 Monaten nach Geschäftsjahresende vorgenommen werden und der Jahresabschlussprüfer muss den Prüfungsbericht unverzüglich nach Fertigstellung der BaFin übermitteln.