WpIG final verabschiedet

Am 17. Mai 2021 wurde das Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz – „WpIG“) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz tritt zum 26. Juni 2021 in Kraft, einen allgemeinen Übergangszeitraum gibt es nicht. Mit dem Gesetz wird die Aufsicht über Wertpapierfirmen vollständig aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herausgelöst und in dem neuen Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) geregelt. Ziel ist es, insbesondere für kleine und mittlere Wertpapierfirmen, die geringere Anforderungen einhalten müssen, eine einfache, verständliche und übersichtliche Gesetzessystematik zu schaffen.

Das WpIG regelt proportional zur Größe und Bedeutung der Wertpapierfirmen für die Finanzstabilität im Wesentlichen folgende Themen:

  • Anforderungen an das Anfangskapital
  • Anforderungen an die Geschäftsorganisation und bestimmte Anzeigepflichten
  • Maßstäbe zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Kapitalanforderungen
  • Anforderung an den Vorstand und die Aufsichtsgremien
  • Regelungen zur Vergütungspolitik

Verordnungen der BaFin – „Mantelverordnung“

Im Zuge des neuen Gesetzes sind auch verschiedene nachrangige Rechtsverordnungen zur Konkretisierung vorgesehen, die ebenfalls Anforderungen betreffend die Wertpapierinstitute enthalten. Diese hat die BaFin Anfang Mai im Entwurf als „Mantelverordnung“ vorgestellt. Die Mantelverordnung und die darin zusammengefassten Einzelverordnungen sollen zeitgleich mit dem WpIG zum 26. Juni 2021 in Kraft treten.

Weitergeltung MaComp, MaRisk und BAIT?

Verwaltungsrechtliche Regelwerke wie insbesondere die MaComp gelten unverändert wie bisher fort, da der Rechtsbereich des Wertpapierhandelsrechts nicht direkter Gegenstand der Neuregelungen ist.

Vielfach wird derzeit allerdings die Frage diskutiert, inwieweit zukünftig einzelne aus dem KWG heraus entwickelten verwaltungsrechtliche Regelwerke wie MaRisk, die BAIT sowie verschiedene Rundschreiben und Merkblätter der Bafin auch für für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute weiterhin Geltung haben. Die BaFin sieht deren Anwendung im Wesentlichen weiterhin sinngemäß vor. Geplant ist allerdings, perspektivisch für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute eigene Verlautbarungen herauszugeben.